Welche steuerliche Begünstigungen gibt es für Spenden und Zustiftungen?

Nach der Reform des Stiftungssteuerrechts gibt es neue finanzielle Anreize für Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen, Museen oder Fördervereine.

Zunächst wurden die steuerlichen Höchstgrenzen des Sonderausgabenabzugs deutlich angehoben. Nach jetzt geltendem Recht können nun einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen als Sonderausgabe abgezogen werden. Zudem kann nun jede Zuwendung zeitlich unbefristet vorgetragen und damit gegebenenfalls in den Folgejahren in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Bei Zuwendungen aus dem Unternehmensbereich kann die generelle Höchstgrenze alternativ mit 4‰ -Promille- der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bemessen werden.

Zusätzlich zu den einfachen Spenden im Rahmen der Höchstgrenzen sind Zuwendungen in das Vermögen (sog. Vermögensstockspenden) einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1 Million Euro als Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt. Dieser Betrag darf alle 10 Jahre genutzt und bei Bedarf auch verteilt werden. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern gilt der doppelte Höchstbetrag, so dass die Steuerersparnis in Extremfällen fast 1 Million Euro betragen kann.

Für Sachspenden wie Schenkungen von Kunstwerken an Stiftungen gilt dieser Höchstbetrag ebenfalls, womit auch hier die volle steuerliche Geltendmachung gewährleistet wird.

Übrigens: Der Betrag, bis zu dem als vereinfachter Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, liegt bei 200.- Euro.

Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Bürgerstiftung oder an einen Steuerberater.